Bei einer insolvenzreifen GmbH befindet sich der Geschäftsführer stets in einem Spannungsfeld. Vor allem, wenn es um die Abführung der Beiträge für die Sozialkassen geht. Denn einerseits stellt die Nichtabführung unter Umständen eine Straftat dar und kann zu einer persönlichen Haftung führen, andererseits darf er in der Insolvenzreife nur noch solche Zahlungen leisten, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes vereinbar sind um auch hier einer persönlichen Haftung vorzubeugen.
Nach Ansicht des BGH ist im Fall der Sozialversicherungsbeiträge zwischen dem Arbeitgeber- und dem Arbeitnehmeranteil zu differenzieren. In Bezug auf den Arbeitgeberanteil dürfen die Sozialversicherungsträger nicht gegenüber den anderen Gläubigern bevorzugt werden, weshalb die Zahlung dieses Anteils nach Eintritt der Insolvenzreife stets der angemessenen Sorgfalt zuwider laufen und einen Schadensersatzanspruch begründen. Kommt er hingegen seiner Verpflichtung zur Abführung der Arbeitnehmeranteile nach, sind diese Zahlungen nicht zu beanstanden.