In dem betroffenen Verfahren führte der Insolvenzverwalter das betroffene Konto nach der Insolvenzeröffnung weiter fort, um so eingehende Gutschriften zu vereinnahmen. Sodann versuchte er die betroffenen Gelder zurück zu erhalten. Ungerechtfertigt, wie das Gericht ausführte.
Von einem sachgerecht arbeitenden Insolvenzverwalter könne man erwarten, das er in der Lage ist unverzüglich zu entscheiden, ob er von seinem Widerrufsrecht Gebrauch machen will. Versäumt er dies, so kann seine Untätigkeit nicht dem Gläubiger oder der schuldenden Bank zu Nachteil gereichen. Vielmehr dürfen sie darauf vertrauen, dass die Lastschrift als konkludent genehmigt zu betrachten ist, weshalb dem Insolvenzverwalter kein Ersatzanspruch zusteht.
Normen: §§ 21 II a.F., 22 I, II, 24 I, 80, 81 InsO, § 362 BGB, Nr.7 III AGB-Banken