Ob der PC auch tatsächlich hierfür genutzt wird ist für die Gebührenerhebung zumindest dann irrelevant, wenn er ohne großen technischen Aufwand hierfür nutzbar gemacht wird. Insbesondere liegt hierin kein Verstoß gegen das Grundrecht auf Informationsfreiheit. Auch kann ein solcher PC nicht als Zweitgerät im Sinne des Rundfunkgebührenstaatsvertrags angesehen werden, wenn kein herkömmliches Rundfunkempfangsgerät vorhanden ist.
Normen: Art. 2 I, 3 I, 5 I, 12 I, 14 I GG; §§ 1 I, II, 2 II, 5 III, 10, 12 II RGebStV; § 2 I RStV