Geklagt hatten die Betreiber der Seite ,,Autoscout24', welche durch die Software ,,Autobingooo' ihre Rechte verletzt sahen. Diese Software ermöglicht es dem Anbieter durch Eingabe von ihm zu definierender Suchkriterien zahlreiche Internetseiten zu durchsuchen, ohne die Seiten in einem langwierigen Verfahren selbst auf potentiell interessante Suchergebnisse zu sichten. Das entscheidende Gericht gab der Klägerin in ihrem Unterlassungsbegehren nicht Recht, da es in dem Auslesen der Datenbank durch die Suchmaske keine Vervielfältigung eines wesentlichen Teils der selbigen sah und die im Internet bereit gehaltene Datenbank zum Zwecke des Auslesens nicht im Arbeitsspeicher des Nutzers zwischengespeichert würden. Um handfeste Ergebnisse zu erzielen muss der Nutzer seine Suchanfrage z.B. nach Modell, Alter usw. konkretisieren, weshalb schon aufgrund dieses Umstands nur unwesentliche Teile der Datenbank ausgelesen würden. Aufgrund massiver Rückgriffe auf die Datenbank hat des entscheidende Gericht allerdings eine Revision zugelassen.