Mit seiner Entscheidung verneinte das Gericht einen Anspruch des Filmverleihs Constantin, der von YouTube die Herausgabe der persönlichen Daten eines Nutzers verlangte. Dieser hatte laut Constantin auf dem Videoportal über die Hälfte des Films "Werner Eiskalt" eingestellt. Der Film war zuvor offensichtlich im Kino abgefilmt worden. Zwar hatte YouTube die betroffenen Videos umgehend entfernt, dem Filmverleiher jedoch Einsicht in die Nutzerdaten verweigert.
Begründet wurde die Entscheidung mit dem Umstand, dass trotz einer offensichtlichen Verletzung der Urheberrechte die Herausgabe der persönlichen Daten nur bei einem Handeln in gewerblichen Ausmaß gefordert werden könnte. Da das Gericht diese Bedingung vorliegend als nicht erfüllt ansah, konnte der Filmverleih die Nutzerdaten auch nicht von YouTube verlangen.