Erfüllt ein Ort diese Voraussetzungen nicht, so kann die zuständige Behörde entscheiden, keine praktischen Fahrprüfungen mehr in dem betreffenden Ort durchzuführen.
Eine Fahrschule, die in einem für die Fahrerlaubnisprüfung unzulässigen Ort liegt, kann sich nicht auf eine unzulässige Ungleichbehandlung berufen, insbesondere hat eine betroffene Fahrschule keinen Anspruch auf eine Gleichbehandlung im Unrecht, wenn andere Orte trotz vorhandener Defizite Prüfungsorte bleiben.
Das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb schützt nur den Betrieb einer Fahrschule als solche und nicht die Gegebenheiten und Chancen, die für eine mit der Fahrschule erzielbare Verdienstmöglichkeit ausschlaggebend sind, mag diese auch für das Unternehmen von erheblicher Bedeutung sein.
Normen: GG Art. 14 I; FeV § 17 IV; VwVfG § 35 S. 2; VwGO § 42 II