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Kündigung einer Krankenversicherung nach Scheidung

Nach der Scheidung darf die Krankenversicherung des mitversicherten Ehepartners auch dann gekündigt werden, wenn dieser noch nicht über eine Anschlussversicherung verfügt.


Dieser Erfahrung musste eine Krankenversicherung vor Gericht machen. Geklagt hatte eine Versicherungsnehmerin, welche unter Vorbehalt gezahlte Beiträge erstattet haben wollte. Diese hatte die Versicherung trotz Kündigung der Mitversicherung des Exmannes von der Klägerin eingefordert, da der Nachweis einer gesetzlich geforderten Anschlussversicherung nicht erbracht war, dass Versicherungsverhältnis somit aus Versicherungssicht nicht wirksam gekündigt worden sei.

Das Landgericht folgte dem Anliegen der Klägerin und begründete seine Auffassung damit, dass nach dem Wortlaut des Gesetzes keine Verpflichtung zur Aufrechterhaltung der Mitversicherung des Ehemannes bestand. Eine solche würde nur bei solchen Personen bestehen, die von der versicherten Person gesetzlich vertreten würden. Das sei bei dem geschiedenen Ehemann aber nicht der Fall, weshalb die Kündigung der Mitversicherung rechtmäßig sei.
 
Landgericht Hagen, Urteil LG HA 10 O 128 10 vom 11.10.2010
Normen: §§ 205 VI, 193 III VVG
[bns]
 

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