Auf der Internetseite des Beklagten fanden sich diverse Texte einer Nachrichtenagentur, weshalb diese Unterlassung und Schadensersatz begehrte.
Das OLG Karlsruhe führte aus, dass Nachrichtentexte in der Regel nur eine geringen individuellen Charakter aufweisen, es sich aber trotzdem um eine persönliche geistige Schöpfung handelt die dem Urheberrecht unterliegt. Denn der Autor trifft eine Auswahl der zu berichtenden Tatsachen, weshalb auch in der reinen Berichterstattung eine schützenswerte geistige Schöpfung zu sehen ist. Selbiges ergibt sich schon aus dem Gesetz, welches die Schutzfähigeit von Zeitungs- und Zeitschriftenartikeln klar zum Ausdruck bringt.
Seiner Begründung folgend verurteilte das Gericht den Seitenbetreiber zur Unterlassung weiterer Veröffentlichungen und zur Zahlung von rund 3.300 Euro Schadensersatz.