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Kosten für das Einfrieren und Lagern auch bei Erkrankung nicht erstattungsfähig

Auch eine drohende Unfruchtbarkeit infolge einer medizinischen Behandlung verpflichtet Krankenkassen nicht zur Kostentragung für die Einlagerung von Samen.


Hierauf wies das Bundessozialgericht im Fall eines 42-jährigen Klägers hin, bei dem infolge einer Darmkrebserkrankung eine Chemotherapie anstand. Eine potentielle Nebenwirkung dieser Behandlung war die drohende Unfruchtbarkeit. Motiviert von einem späteren Kinderwunsch ließ er Samenzellen entnehmen und einfrieren. Die Kosten in Höhe von 687 Euro für das erste Jahr wollte er von seiner Krankenversicherung übernommen wissen, welche den entsprechenden Antrag jedoch ablehnte. Der hiergegen gerichteten Klage war ebenfalls kein Erfolg beschieden.

Bei dem Einfrieren der Samen, der sogenannten Kryokonservierung, handelt es sich weder um eine Krankenbehandlung noch um eine künstliche Befruchtung, was aber Voraussetzung für eine Kostenübernahme wäre. Denn die erste Maßnahme zielt unmittelbar auf die Befruchtung ab und bei einer Krankenbehandlung geht es um die Wiederherstellung der natürlichen Zeugungsfähigkeit. Darüber hinaus ordnet das Gesetz Maßnahmen der Kryokonservierung ausdrücklich der Eigenverantwortung des Patienten zu. Eine Ungleichbehandlung gegenüber Frauen ist ebenfalls abzulehnen, da bei diesen eingelagertes Eierstockgewebe wieder in den Körper eingesetzt wird, um so die Möglichkeit einer natürlichen Empfängnis wiederherzustellen.
 
Bundessozialgericht, Urteil BSG B 1 KR 26 09 R vom 28.09.2010
Normen: §§ 13 III S.1, 27 I, 27a I SGB V, Art.3 I GG
[bns]
 

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