Hierauf wies das Nordrhein-Westfälische Landessozialgericht hin und führte weitergehend aus, dass der eigene Urlaub in Verbindung mit der Pflegetätigkeit dabei zweitrangig ist.
In dem zugrunde liegenden Sachverhalt begleitete die Klägerin ihre Eltern bei deren Spanienurlaub. Nach dem Rückflug und der Landung auf dem Flughafen kam es noch vor Ort zu einem schweren Sturz, bei welchem sich die Tochter eine schwere Fraktur zuzog, weshalb die den Schutz der Unfallversicherung begehrte.
Zu Recht, wie das Gericht befand. Zwar handelte es sich bei der Begleitung der Eltern auf der Rückreise nicht um eine der Pflegetätigkeit an sich zuzuordnende Tätigkeit, womit ein Versicherungsschutz ausgeschlossen wäre. Jedoch befand sich die Klägerin auf der Rückkehr von der Pflegetätigkeit in Spanien zu ihrem Wohnort, weshalb ein Wegeunfall im Zusammenhang mit der Pflegetätigkeit vorlag. Ein solcher Wegeunfall ist von der gesetzlichen Unfallversicherung mit erfasst, weshalb dem Begehren nach Versicherungsschutz zu folgen war.
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil LSG NRW L 4 U 57 09 vom 17.09.2010