In dem zugrunde liegenden Sachverhalt begehrte der bestohlene Versicherungsnehmer von seiner Hausratsversicherung den Ersatz seines Fahrrades. Selbiges hatte er aus Einzelteilen selbst montiert, die er zuvor für ca. 5.700 Euro aus verschiedenen Quellen bezogen hatte. Teile im Wert von rund 2000 Euro hatte er in einem Fahrradgeschäft erworben, welches ihm nach dem Diebstahl eine Rechnung über die Gesamtkosten aller verbauten Teile ausstellte. Diese Rechnung reichte er an seine Versicherung weiter, obwohl in ihr der Eindruck erweckt wurde sämtliche Einzelteile wären neu in dem Geschäft erworben worden.
Die Auffassung der Versicherung teilend lehnte das Gericht eine Regulierung des Schadens ab. Mit der Vorlage der nachträglich erstellten Gesamtrechnung handelte der Bestohlene arglistig. Denn mit dem einreichen dieser Rechnung wollte er Beweisschwierigkeiten bzgl. des Fahrradwertes vermeiden und zu einer schnelleren Schadensregulierung gelangen. Ob er dabei auch noch einen finanziellen Vorteil aus dem Verlust schlagen wollte, ist in einem solchen Fall unbeachtlich. Selbst wenn der angegebene dem tatsächlichen Wert des Rades entsprach, lag in dem Handeln eine Verletzung der Versicherungsbedingungen, weshalb diese die Schadensregulierung verweigern durfte.