Mit dieser Begründung wollte aber ein Gewerbeamt einem säumigen Wirt die Fortsetzung seines Gaststättengewerbes untersagen, zumal es ihn aufgrund der ausstehenden Steuern für unzuverlässig hielt. Zuvor hatte der Insolvenzverwalter ihm die Fortführung seines Betriebes zugebilligt.
Zwar wies das entscheidende Gericht darauf hin, dass das Gewerbeamt, bei einer bestehenden Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden, grundsätzlich eine weitere Ausübung untersagen darf, wertete den vorliegenden Fall jedoch anders.
Denn in einem Insolvenzverfahren sieht das Gesetz vor, dass die Vorschriften zur Gewerbeuntersagung aus finanziellen Gründen keine Anwendung finden. Den Zielen des Insolvenzverfahrens, Gläubigerbefriedigung und wirtschaftlicher Neustart des Schuldners, ist in einem solchen Fall unbedingte Priorität einzuräumen, weshalb die Gewerbeuntersagung nicht möglich war.