E-Mail 040 / 300 68 71 0 Anfahrt Kanzlei Facebook Abfindungsrechner Kündigung Abfindung einfach erklärt
★ ★ ★ ★ ★
Über 350 Bewertungen auf ProvenExpert.com
lesen Sie mehr

Verwertung der Lebensversicherung bei Sozialleistungen weiter unklar

Die Frage, wann ein Empfänger von Hartz IV vorab seine Lebensversicherung verwerten muss, und welche Verluste bei ihrem Rückkauf als akzeptabel hinzunehmen sind, bleibt auch weiterhin ungeklärt.


Grundsätzlich müssen die Empfänger von Hartz IV ihre Eigenmittel verbrauchen, bevor der Staat finanzielle Mittel gewährt. Zu diesem Vermögen zählen vom Grundsatz her auch Lebensversicherungen. Nur die Altersvorsorge wird nicht berücksichtigt, sofern sie einen bestimmten Betrag nicht übersteigt und die Laufzeit nicht bis zum Rentenalter festgelegt ist.

Ausnahmen gibt es für die Lebensversicherung nur beim vorliegen wirtschaftlicher Gründe oder in Fällen, in welchen die Verwertung eine besondere Härte darstellen würde. Von letzteren ist etwa auszugehen, wenn der Anspruchsteller über Jahrzehnte in die Versicherung eingezahlt hat und nur wenige Monate auf Hartz IV angewiesen ist. Von einer besonderen bzw. wirtschaftlichen Härte ist auszugehen, wenn die Grenze einer wirtschaftlichen Zumutbarkeit aufgrund eines deutlichen Verlustes als Folge des oftmals sehr geringen Rückkaufswertes im Fall einer vorzeitigen Kündigung überschritten wird.

Das Bundessozialgericht befand, dass die Frage nach einer solchen wirtschaftlichen Zumutbarkeit eine Frage des jeweiligen Einzelfalls ist, weshalb stets eine Würdigung der individuellen Gesamtumstände vorgenommen werden muss. Eine prozentuale Höchstgrenze für den Verlust beim Rückkauf der Lebensversicherung legte das Gericht hingegen nicht fest.

Zur Überprüfung der Gesamtumstände des zugrunde liegenden Sachverhalts verwies das Bundessozialgericht das Verfahren zurück an das Landessozialgericht Schleswig-Holstein.
 
Bundessozialgericht, Urteil BSG B 14 AS 10 13 R vom 20.02.2014
Normen: § 12 SGB II
[bns]
 

Headoffice Hamburg City

Elbchaussee 16
22765 Hamburg
Tel: 040 / 300 68 71 0
Fax: 040 / 300 68 71 999

Büro City Neuer Wall

Neuer Wall 71
20354 Hamburg
Tel: 040 / 300 68 71 0
Fax: 040 / 300 68 71 999

Büro Hamburg Süderelbe

Aue-Hauptdeich 21
21129 Hamburg
Tel: 040 / 74 21 46 95
Fax: 040 / 74 21 46 94

Büro Landkreis Stade

Ostfeld 11a
21635 Jork
Tel: 040 / 74 21 46 95
Fax: 040 / 74 21 46 94

hmbg-hcht 2024-11-21 wid-153 drtm-bns 2024-11-21
Anwalt Arbeitsrecht Hamburg, Rechtsanwalt Arbeitsvertrag Hamburg, Kuendigungsschutzklage Hamburg, Anwalt Arbeitsvertrag Hamburg, Anwalt Vorruhestand Hamburg, Verhaltensbedingte Kuendigung Hamburg, Kuendigung Hamburg, Kuendigungsschutz Hamburg, Personalabbau Hamburg, Fachanwaelte Arbeitsrecht Hamburg