Im vorliegenden Fall verletzte sich das Kind der Lebensgefährtin des Klägers bei der gemeinsamen Urlaubsreise. Der Siebenjährige übersah, dass die Balkontür des Hotelzimmers verschlossen war, und lief deswegen gegen diese, wobei er sich Schnittverletzungen zuzog. Der Kläger machte daraufhin Ansprüche gegenüber dem Reiseveranstalter geltend.
Das Oberlandesgericht Celle kam jedoch zu der Überzeugung, dass der beklagte Reiseveranstalter keine Verkehrssicherungspflicht verletzt habe, da der Kläger nicht darlegen konnte, dass die Tür nicht den örtlichen Sicherheitsvorschriften entsprach. Es fehle die Nennung einer konkreten spanischen Rechtsvorschrift, die eine bestimmte Beschaffenheit von spanischen Balkontüren vorschreibt.