E-Mail 040 / 300 68 71 0 Anfahrt Kanzlei Facebook Abfindungsrechner Kündigung Abfindung einfach erklärt
★ ★ ★ ★ ★
Über 350 Bewertungen auf ProvenExpert.com
lesen Sie mehr

Während der Rufbereitschaft entstandene Schäden am privaten Pkw des Arbeitnehmers muss der Arbeitgeber ersetzen

Bei der Rufbereitschaft eines Arbeitnehmrs hat der Arbeitgeber Schäden am privaten Pkw des Arbeitnehmers zu ersetzen, wenn diese bei der Fahrt zur Arbeitsstätte entstehen und der Arbeitnehmer die Fahrt mit dem Pkw zur Arbeitsstätte für erforderlich halten durfte.


Zwar müssen Arbeitnehmer ihre Schäden am Fahrzeug, die während der Fahrt zwischen Arbeitsstätte und Wohnung entstehen,selber tragen. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Arbeitnehmer Rufbereitschaft hat und vom Arbeitgeber aufgefordert wird, den Dienst anzutreten und die Fahrt mit dem Auto erforderlich ist, um rechtzeitig beim Dienst zu sein.

Die Höhe des Schadensersatzanspruchs des Arbeitnehmers richtet sich nach den Grundsätzen zum innerbetrieblichen Schadensausgleich.
 
Bundesarbeitsgericht, Urteil BAG 8 AZR 102 10 vom 22.06.2011
Normen: BGB §§ 670, 254, 276
[bns]
 

Headoffice Hamburg City

Elbchaussee 16
22765 Hamburg
Tel: 040 / 300 68 71 0
Fax: 040 / 300 68 71 999

Büro City Neuer Wall

Neuer Wall 71
20354 Hamburg
Tel: 040 / 300 68 71 0
Fax: 040 / 300 68 71 999

Büro Hamburg Süderelbe

Aue-Hauptdeich 21
21129 Hamburg
Tel: 040 / 74 21 46 95
Fax: 040 / 74 21 46 94

Büro Landkreis Stade

Ostfeld 11a
21635 Jork
Tel: 040 / 74 21 46 95
Fax: 040 / 74 21 46 94

hmbg-hcht 2024-11-25 wid-149 drtm-bns 2024-11-25
Arbeitsrecht Arbeitnehmer Hamburg, Anwalt Vorruhestand Hamburg, Arbeitsvertrag pruefen Hamburg, Betriebsverfassungsrecht Hamburg, Anwalt Aenderungskuendigung Hamburg, Fachanwalt Kuendigung Hamburg, ausserordentliche verhaltensbedingte Kuendigung Hamburg, Kanzlei Hamburg, Rechtsanwalt Kuendigung Hamburg, Verhaltensbedingte Kuendigung Hamburg