E-Mail 040 / 300 68 71 0 Anfahrt Kanzlei Facebook Abfindungsrechner Kündigung Abfindung einfach erklärt
★ ★ ★ ★ ★
Über 350 Bewertungen auf ProvenExpert.com
lesen Sie mehr

Rechtsextremismus ist im öffentlichen Dienst ein Kündigungsgrund

Auch wenn die Mitgliedschaft in der NPD oder ihrer Jugendorganisation an sich noch keine Kündigung rechtfertigt, darf einem Beschäftigten des öffentlichen Dienstes die ordentliche Kündigung ausgesprochen werden, wenn er im Zuge seiner Aktivitäten zu einem gewaltsamen Umsturz des Systems aufruft.


In dem zugrunde liegenden Sachverhalt war der Oberfinanzdirektion durch das Landesamt für Verfassungsschutz mitgeteilt worden, dass einer ihrer angestellten Arbeitnehmer in seiner Freizeit u.a. Newsletter der NPD und ihrer Jugendorganisation verbreiten würde. Konkret ging es um einen Demonstrationsaufruf in welchem die Bevölkerung unverblümt zu einem gewaltsamen Umsturz des politischen Systems aufgerufen wurde.

Vor dem Hintergrund dieser Information sprach die Oberfinanzdirektion dem Arbeitgeber die ordentliche Kündigung aus. Die hiergegen gerichtete Kündigungsschutzklage blieb ohne Erfolg.

Auch wenn das Verhalten des Arbeitnehmers nicht strafbar ist und er keiner beamtenähnlichen Loyalitätspflicht unterliegt, darf er keine Aktivitäten entfalten welche auf eine Beseitigung oder Beschimpfung des Staates, seiner Organe und der Verfassung zielen. Die Mitgliedschaft in einer Partei wie der NPD an sich stellt dabei noch keinen Kündigungsgrund dar, auch wenn erhebliche Zweifel an ihrer Verfassungstreue bestehen.

Der Gesamtkontext des streitgegenständlichen Newsletters lässt aber keinen anderen Schluss zu, als das mit diesem zu einem gewaltsamen Umsturz aufgerufen wird. Indem der Kläger ihn weiterleitete machte er sich dessen Inhalt zu eigen und zeigte hierdurch, dass er nicht über eine Mindestmaß an Verfassungstreue verfügt. Da ein solches für die Beschäftigung im öffentlichen Dienst (und den Umgang mit sensiblen Bürgerdaten) unerlässlich ist, war die Entlassung gerechtfertigt.
 
Bundesarbeitsgericht, Urteil BAG 2 AZR 372 11 vom 06.09.2012
Normen: § 3 I S.2 TV-L, § 241 II BGB, Art. 33 II GG
[bns]
 

Headoffice Hamburg City

Elbchaussee 16
22765 Hamburg
Tel: 040 / 300 68 71 0
Fax: 040 / 300 68 71 999

Büro City Neuer Wall

Neuer Wall 71
20354 Hamburg
Tel: 040 / 300 68 71 0
Fax: 040 / 300 68 71 999

Büro Hamburg Süderelbe

Aue-Hauptdeich 21
21129 Hamburg
Tel: 040 / 74 21 46 95
Fax: 040 / 74 21 46 94

Büro Landkreis Stade

Ostfeld 11a
21635 Jork
Tel: 040 / 74 21 46 95
Fax: 040 / 74 21 46 94

hmbg-hcht 2024-11-24 wid-149 drtm-bns 2024-11-24
Fachanwalt Aenderungskuendigung Hamburg, Kuendigungsschutz Hamburg, Verhaltensbedingte Kuendigung Hamburg, Verschwiegenheitspflicht Hamburg, Rechtsanwalt Kuendigungsschutzklage Hamburg, ausserordentliche betriebsbedingte Kuendigung Hamburg, Arbeitsvertrag pruefen Hamburg, Anwalt Arbeitsvertrag Hamburg, Vorruhestand Hamburg, Fachanwalt Abmahnung Hamburg