E-Mail 040 / 300 68 71 0 Anfahrt Kanzlei Facebook Abfindungsrechner Kündigung Abfindung einfach erklärt
★ ★ ★ ★ ★
Über 350 Bewertungen auf ProvenExpert.com
lesen Sie mehr

Keine Rückzahlung von Fortbildungskosten bei provozierter Kündigung

Wird in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Klausel aufgenommen, die vorschreibt, dass die Kosten einer Fortbildung zurückgezahlt werden müssen, wenn der Arbeitnehmer kündingt, so ist eine solche Klausel unwirksam, wenn sie nicht regelt, dass eine Rückzahlung der Fortbildungskosten nicht erforderlich ist, wenn die vom Arbeitnehmer ausgesprochene Kündigung aus Gründen erfolgt, die in der Sphäre des Arbeigebers liegen.

Eine solche Klausel stellt eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers dar.

Der Arbeitgeber kann bei einer solchen unwirksamen Klausel auch keine Rückzahlung aufgrund einer ungerechtfertigten Bereicherung verlangen, mithin verstöße ein solcher Anspruch gegen den Sinn und Zweck des Rechtsfolgensystems.
 
Bundesarbeitsgericht, Urteil BAG 3 AZR 103 12 vom 28.05.2013
Normen: BGB §§ 305, 306, 307
[bns]
 

Headoffice Hamburg City

Elbchaussee 16
22765 Hamburg
Tel: 040 / 300 68 71 0
Fax: 040 / 300 68 71 999

Büro City Neuer Wall

Neuer Wall 71
20354 Hamburg
Tel: 040 / 300 68 71 0
Fax: 040 / 300 68 71 999

Büro Hamburg Süderelbe

Aue-Hauptdeich 21
21129 Hamburg
Tel: 040 / 74 21 46 95
Fax: 040 / 74 21 46 94

Büro Landkreis Stade

Ostfeld 11a
21635 Jork
Tel: 040 / 74 21 46 95
Fax: 040 / 74 21 46 94

hmbg-hcht 2024-11-24 wid-149 drtm-bns 2024-11-24
Fachanwalt Arbeitsvertrag Hamburg, Rechtsanwalt Arbeitsvertrag Hamburg, Betriebsverfassungsrecht Hamburg, Aenderungskuendigung Hamburg, Rechtsanwaelte Arbeitsrecht Hamburg, Krankheitsbedingte Kuendigung Hamburg, Anwalt Kuendigungsschutzklage Hamburg, Anwalt Vorruhestand Hamburg, Anwaltskanzlei Hamburg, Kuendigung lang andauernde Erkrankung Hamburg