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Dienstwagen darf in Altersteilzeit weiterhin privat genutzt werden

Darf ein Arbeitnehmer einen Dienstwagen auch zur privaten Nutzung fahren und wurde dies in dem Arbeitsvertrag festgeschrieben, ohne einen Widerrufsvorbehalt oder eine andere Rücknahmemöglichkeit für den Fall des Eintritts einer Teilzeitsituation zu vereinbaren, so kann der Arbeitnehmer den Diesntwagen weiterhin privat nutzen, wenn er nur noch in Altersteilzeit beschäftigt ist.


Die Zuverfügungstellung eines Dienstwagens stellt einen unteilbaren geldwerten Vorteil dar und ist Teil des Arbeitsentgeltes. Somit ist die Zuverfügungstellung eines Dienstwagens so lange vom Arbeitgeber geschuldet, wie er auch Arbeitsentgelt leisten muss. Arbeitet der Arbeitnehmer nur noch in Altersteilzeit und schuldet ihm der Arbeitgeber somit nur noch die Hälfte der vereinbarten Vergütung, so hat dies nicht automatisch zur Folge, dass der Dienstwagen zur Privatnutzung in der Freistellungsphase entzogen werden darf.
 
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil LAG RP 5 Sa 565 14 vom 12.03.2015
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