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Kapitalbeteiligung stellt Wettbewerbsverstoß dar

Vereinbart ein Arbeitnehmer mit seinem Arbeitgeber ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot, so erstreckt sich dieses auch auf den Fall, das ein Darlehen hingegeben wird, das die Gegenseite zur Finanzierung und Aufbau eines Konkurrenzunternehmens verwendet.


In dem entschiedenen Fall hatte der Arbeitnehmer mit seinem Arbeitgeber ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart, wonach der Arbeitnehmer für die Dauer von zwei Jahren nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Entschädigung verpflichtet wurde, weder mittelbar, noch unmittelbar, für das Konkurrenzunternehmen tätig zu sein bzw. bei der Gründung eines solchen Konkurrenzunternehmens mitzuwirken oder sich in anderer Form an diesem zu beteiligen bzw. in anderer Art zu unterstützen. Währen der Dauer des Arbeitsverhältnisses hatte der Arbeitnehmer dem Konkurrenzunternehmen jedoch ein Darlehen gewährt. Dieses Darlehen verwendete das Unternehmen, dazu, ein Konkurrenzunternehmen zu Gründen. Der Arbeitgeber kündigte dem Mitarbeiter dann fristlos.
Das BAG entschied, dass die Darlehensgewährung einen Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot darstellt, welches jede nur denkbare Unterstützungshandlung des Arbeitnehmers unterbinden sollte. Die Darlehensgewährung stelle eine finanzielle Unterstützungshandlung und eine nachträgliche Förderung dar, wenn auch eine bloße Kapitalbeteiligung an einem Unternehmen für sich genommen noch nicht verwerflich ist. Der Arbeitnehmer konnte daher auch nicht die zwischen ihm und dem Arbeitgeber vereinbarte Entschädigung für das vereinbarte Wettbewerbsverbot einfordern.
 
Bundesarbeitsgericht, Urteil BAG 10 AZR 260 14 vom 07.07.2015
Normen: HGB §§ 74, 74a
[bns]
 

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