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Betriebssport muss vom Arbeitgeber organisiert werden

Der Sturz bei einer von einem unternehmensunabhängigen Sportverein organisierten Wanderung stellt keinen Arbeitsunfall dar.

Im vorliegenden Fall stürzte eine Lohnbuchhalterin einer Steueranwaltskanzlei bei einer von einem Sportverein organisierten "Bierwanderung" und verletzte sich dabei ihren Arm, weswegen sie sechs Wochen arbeitsunfähig wurde. Aus ihrer Kanzlei nahmen noch zwei weitere Mitarbeiterinnen an der Veranstaltung teil.

Das LSG Hessen kam zu der Überzeugung, dass der Sturz der Lohnbuchhalterin keinen Arbeitsunfall darstellt. Der Arbeitgeber habe die "Bierwanderung", die allein von dem Sportverein veranstaltet wurde, nicht selbst organisiert. Zudem war die Veranstaltung mit 2.500 Teilnehmer jedermann zugänglich und wurde damit überwiegend von Menschen außerhalb des Betriebs besucht. Hinzu kommt noch, dass nur drei der zehn Mitarbeiter der Steuerfachanwaltskanzlei überhaupt an der Wanderung teilgenommen hatten.
 
LSG Hessen, Urteil LSG Hessen L 9 U 205 16 vom 07.08.2017
Normen: §§ 2, 3 oder 6 SGB VII; § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII
[bns]
 

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