Arbeitsrecht Hamburg - Aktuelles
Der Arbeitgeber muss bei jeder beabsichtigten Kündigung zuerst den Betriebsrat seines Unternehmens anhören und ihm dazu den Grund für die Kündigung sowie weitere relevante Informationen mitteilen. Wichtig sind detaillierte Angaben, denn wenn der Arbeitgeber nur pauschal auf eine geplante betriebsbedingte Kündigung hinweist und dabei weder den Kündigungstermin noch präzise Angaben zur Sozialauswahl macht, liegt nach Meinung des Frankfurter Arbeitsgerichts ein Verstoß gegen das Betriebsverfassungsgesetz vor.
Daran ändert sich auch nichts, wenn das Schreiben des Arbeitgebers den Betriebsrat für Rückfragen an die Personalabteilung verweist. Die Folge dieser unzureichenden Anhörung des Betriebsrats ist natürlich die Unwirksamkeit der Kündigung. Als Arbeitgeber müssen Sie auch beachten, dass es nicht möglich ist, die fehlenden Fakten oder Begründungen im Kündigungsschutzprozess nachzuliefern.