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Fachanwalt Arbeitsrecht Hamburg - Frau Merkel und die Schleckerfrauen


03.09.2012

Unsere Bundeskanzlerin hat erklärt (Video): “Wir werden über die Bundesagentur für Arbeit ... alles daransetzen, dass die Beschäftigten schnell wieder eine Arbeit bekommen ... da ist ... sicherlich vieles möglich, darum wird sich die Bundesarbeitsministern ... auch kundig machen und dann alles versuchen, um hier Hilfe zu leisten.” Dann können die Schleckerfrauen ja beruhigt sein. Aber wer ist eigentlich “wir” und was hat man sich unter “alles daransetzen” und “versuchen, Hilfe zu leisten” vorzustellen? Schreibt die Bundesregierung Briefe an die Arbeitsagenturen: “Liebe Mitarbeiter, wenn da eine Schleckerfrau zu Euch kommt, sorgt bitte dafür, dass die vorrangig einen neuen Job bekommt?” Vorrangig also vor der auch seit 15 Jahren beschäftigten Verkäuferin, deren Bäckerei schließt, weil nebenan ein Back-Selbstbedienungsladen aufgemacht hat? So schön es ist, wenn da extra Bemühungen zur Arbeitsvermittlung ergriffen würden: Noch schöner wäre es, wenn das für alle Arbeitslosen gälte. Und besondere Leistungen wird es sicher nicht geben. Dafür fehlt jede Rechtsgrundlage, das wäre gegenüber anderen Arbeitslosen auch kaum zu rechtfertigen.

Was am Ende des Tages übrigbleibt

Eine Transfergesellschaft wird es wohl nicht geben. Dann bleibt nur das Übliche: Kündigen kann ein Insolvenzverwalter nach § 113 InsO immer mit einer (längstens) Dreimonatsfrist zum Monatsende. Dazu braucht auch er allerdings einen “dringenden betrieblichen Grund.” Das kann die Schließung eines Betriebs der Kette sein. “Betrieb” ist allerdings nicht der einzelne Schleckerladen. Der hat sicher keine eigene Personal- und Organisationsmacht, ist also nach der Rechtsprechung nur eine einfache Betriebsstätte und kein eigenständiger “Betrieb”. “Betrieb” im rechtlichen Sinne dürfte frühestens auf der Bezirksebene der Schleckerorganisation anfangen. Dann kommt es darauf an, ob hier eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit besteht, vielleicht auch bei einer Übernahme einzelner Filialen durch eine andere Drogeriekette. Deshalb sind manche Kündigungsschutzklagen von Schleckermitarbeitern vielleicht gar nicht einmal so aussichtslos. Ansonsten bleibt, wie bei jedem anderen Arbeitslosen auch, nur das Arbeitslosengeld, die Suche nach einer neuen Beschäftigung und die die Arbeitsförderung mit Weiterbildung oder Umschulung. Sollte ein Arbeitnehmer vor Wirksamwerden einer Kündigung keinen Lohn mehr erhalten, besteht durch die “Gleichwohlgewährung” nach § 157 Abs. 3 SGB III übrigens ein Anspruch auf Arbeitslosengeld, obwohl das Arbeitsverhältnis noch besteht.

Floskeln helfen auch nicht weiter

Frau Merkel traf ihre Bemerkung gelegentlich einer Pressekonferenz in Russland zu einem Treffen mit dem dortigen Präsidenten Putin. Vorbereitet war sie auf dieses Thema wohl kaum, das muss man natürlich berücksichtigen. Trotzdem bleibt ein Unbehagen: Geradezu reflexhaft kommt da eine typisches Politiker-Floskel mit “Die Lage ist schwierig, aber ich kümmere mich schon darum, macht Euch keine Sorgen.” Inhaltslose Floskeln ersetzten aber kein Handeln und schon gar nicht fehlende Handlungsmacht. Warum kann nicht auch ein Politiker eigentlich einmal einräumen, dass er nichts tun wird und in diesem Fall wohl auch nichts tun kann? Die ursprünglich insgesamt über 30.000 Schlecker-Beschäftigten in Deutschland wären zwar “nur” etwa 1,4% aller Arbeitslosen. Wirkliche Hilfe ist trotzdem nicht möglich. Zumindest nicht, ohne die halbe Gesellschafts- und Wirtschaftsordnung umzukrempeln.

 
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