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Fachanwalt Arbeitsrecht Hamburg - Urlaub für Teilzeit- und Minijobber


03.09.2012

Die Teilzeitbeschäftigung boomt, vor allem bei den Frauen. In den westlichen Bundesländern stehen familiäre Belange wie etwa die Kinderbetreuung im Vordergrund. In den östlichen Bundesländern und bei den Männern geht es eher um die Schwierigkeit, eine Vollzeitstelle zu finden. Überproportional vertreten sind Teilzeitjobs in den Dienstleistungsgewerben wie der Gebäudereinigung, den Gaststätten oder der Pflege. Hier gibt es viele Unternehmen, die fast ausschließlich Teilzeitkräfte beschäftigen, oft sogar nur mit den sogenannten “Mini-Jobs”, den 400-Euro-Arbeitsverhältnissen.

Falsche Urlaubsvorstellungen

Oft genug herrschen über solche Teilzeitarbeitsverhältnisse immer noch abenteuerliche Vorstellungen:

  1. Der Arbeitnehmer habe keine “richtige” Anstellung, sondern sei eigentlich nur “aushilfsweise” beschäftigt.
  2. Besonderen Urlaub brauche er nicht, er habe schließlich schon genug Freizeit.
  3. Und wenn er doch einmal länger wegfahren wolle, könne er ja unbezahlten Urlaub nehmen.

Das ist natürlich grundfalsch. Auch ein Teilzeitbeschäftigter ist ein Arbeitnehmer mit allen Rechten und Pflichten, ganz gleich, wie viel er arbeitet oder verdient. Damit gilt auch für Teilzeitbeschäftigte und Minijobber ganz uneingeschränkt das Bundesurlaubsgesetz und ein gesetzlicher Mindesturlaub mit Lohnfortzahlung.

Gesetzlicher Mindesturlaub

Wie lange ist dieser bezahlte, gesetzlich garantierte Mindesturlaub?
Das hängt nur davon ab, an wie vielen Tagen der Woche ein Arbeitnehmer beschäftigt ist. Das Bundesurlaubsgesetz geht in § 3 BUrlG noch von einer 6-Tage-Woche aus und schreibt dafür einen Mindesturlaub von 24 Arbeitstagen vor. Daraus folgt:

Pro Beschäftigungstag in der Woche gibt es vier freie Arbeitstage (24/6 = 4) Urlaub. Bei einer 2-Tage-Woche sind das mindestens 2*4 = 8 freie und bezahlte Arbeitstage im Jahr, ganz gleich, ob die tägliche Arbeitszeit eine oder sechs Stunden dauert. “Arbeitstag” ist hier natürlich nur ein Tag, an dem der Arbeitnehmer arbeiten müsste, wenn er denn nicht Urlaub hätte.

Höhe des Urlaubsentgelts

Die Höhe des Urlaubsentgelts bestimmt sich dabei nach § 11 des BUrlG. Maßgeblich ist der durchschnittliche Arbeitsverdienst der letzten 13 Wochen (das entspricht einem viertel Jahr oder drei Monaten) vor Beginn des Urlaubs. Für Überstunden zusätzlich gezahlte Entgelte sind dabei nicht zu berücksichtigen. Der Arbeitgeber muss also den normalen Verdienst der letzen 13 Wochen durch die Anzahl der Beschäftigungstage in diesem Zeitraum teilen und mit der Anzahl der genommenen Urlaubstage multiplizieren.

Beispiel: Sie arbeiten zwei Tage in der Woche und erhalten € 400,00/Monat. In den letzten 13 Wochen, das sind drei Monate, waren das zusammen € 1200,00. Gearbeitet haben Sie in diesem Zeitraum 26 Tage, das ergibt einen Tagesverdienst von € 46,15. Von Ihren acht Tagen bezahlten Jahresurlaub nehmen Sie vier. Ihr Urlaubsentgelt beträgt dann 4* € 46,15 = € 184,60.

Zu zahlen ist das so berechnete Urlaubsentgelt nach § 11 Abs.2 BUrlG übrigens schon vor Urlaubsantritt und nicht erst mit der nächsten Gehaltsabrechnung.

 
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