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Zugangszeitpunkt bei Einwurf in Briefkasten

Bei dem Ausspruch von Kündigungen befinden sich Arbeitgeber häufig im Zwiespalt. Einerseits haben Arbeitgeber häufig noch ein Interesse an der ordnungsgemäßen Erbringung der Arbeitsleistung durch den Arbeitnehmer. Andererseits muss das Kündigungsschreiben dem Arbeitnehmer rechtzeitig zugehen, damit die maßgeblichen Fristen eingehalten werden. So kann der Tag des Zugangs der Kündigung beispielsweise dafür entscheidend sein, ob ein Arbeitnehmer noch innerhalb der Probezeit mit einer Kündigungsfrist von 14 Tagen gekündigt werden kann.

Die Kündigung wird als Willenserklärung erst in dem Zeitpunkt wirksam, wenn sie dem Empfänger gegenüber zugeht (§ 130 Abs. 1 S. 1 BGB). Sofern sich der Arbeitgeber dafür entscheidet, die Kündigung per Brief oder per Boten zu überbringen, genügt es für den Zugang nicht, wenn das Kündigungsschreiben in den Briefkasten des Empfängers eingeworfen wird. Vielmehr muss „nach der Verkehrsanschauung“ zu erwarten sein, dass unter gewöhnlichen Umständen mit der Kenntnisnahme des Empfängers gerechnet werden darf.

Die klärungsbedürftige Frage lautet damit, bis wann muss ein Arbeitnehmer mit dem Einwurf eines Kündigungsschreibens in seinen Briefkasten rechnen? Das BAG (BAG, Urteil vom 08.12.1983, 2 AZR 337/82) vertrat vor nahezu 30 Jahren die Auffassung, dass nach 16:30 Uhr nicht mehr mit einer Postzustellung zu rechnen sei. Dementsprechend könne bei einer Kündigung, die nach 16:30 Uhr in den Briefkasten des Arbeitnehmers eingeworfen wird, erst von einem Zugang am nächsten Tag ausgegangen werden.

Das LAG Köln (LAG Köln, Urteil vom 15.04.2010, 10 Ca 11351/09), hatte im Jahre 2010 zu entscheiden, ob ein nachweislich nach 16:00 Uhr per Boten in den Briefkasten eines Arbeitnehmers eingeworfenes Kündigungsschreiben noch am gleichen Tag oder erst am darauffolgenden Tag zugegangen war. Der Arbeitgeber war der Auffassung, dass ein Festhalten an der bisherigen Rechtsprechung nach dem Ende des Postmonopols nicht mehr zeitgemäß sei, da mittlerweile neben der Deutschen Post auch andere Postzusteller ihre Sendungen über den Tag verteilt zustellen.

Im Ergebnis ging das LAG Köln von einer Zustellung des Kündigungsschreibens am darauffolgenden Tag aus. Hiervon hing für den Arbeitnehmer insbesondere die Einhaltung der 3-Wochen-Frist für die Erhebung der Kündigungsschutzklage ab. Zur Begründung führte das LAG Köln aus, dass es eine Verkehrsanschauung, nach der bundesweit die Postzustellung nach 16:00 Uhr noch üblich ist, nicht existiere. Sofern der Arbeitgeber gegenteiliges behaupte, müsse er darlegen und beweisen, dass im konkreten Einzelfall unter gewöhnlichen Umständen mit der Kenntnisnahme des Arbeitnehmers gerechnet werden durfte. Ob der Arbeitgeber hierbei auf die vom Arbeitnehmer bewohnte Straße, auf den Wohnort oder gar auf das Bundesgebiet abzustellen habe, ließ das LAG Köln allerdings offen.

 

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