Arbeitsrecht Hamburg
Beim Verkauf eines Unternehmens gehen Rechte und Pflichten des alten Arbeitgebers an den neuen über. Und zwar so, wie sie zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs bestehen. Das heißt, ab diesem Zeitpunkt haben alle Arbeitnehmer die Weisungen des neuen Arbeitgebers zu befolgen. Der neue Arbeitgeber muss im Gegenzug für alle bestehenden Löhne und Gehälter aufkommen (§ 613a Abs. 1 BGB). Das Gute für Sie als Arbeitnehmer: Bei einem Betriebsübergang ändert sich für Sie zunächst praktisch nichts und das Arbeitsverhältnis läuft wie gewohnt weiter. Sie sind von Gesetzes wegen her geschützt und müssen nicht mit einer plötzlichen Kündigung rechnen. Das Arbeitsverhältnis bleibt also weiterhin bestehen.
Je nach vorliegendem Einzelfall kann ein Betriebsübergang ggf. juristisch knifflige Probleme mit sich bringen. Diese sollten Sie als Arbeitgeber nur mit einem im Arbeitsrecht versierten Rechtsanwalt angehen. Planen Sie vielleicht nur ein Teil Ihres Betriebs zu verkaufen und nicht den gesamten Betrieb? Was ist dann zu beachten? Regelmäßig zahlt es sich aus, Betriebsübergänge mit einem im Arbeitsrecht erfahrenen Anwalt zu planen. Gerade als neuer Betriebserwerber mit weniger Erfahrung werden Sie ggf. mit vielen Vorgaben und Vorschriften überwältigt. Welche Vorgaben aus dem Arbeitsrecht und den Abs. des BGB müssen Sie beachten? Etwa die Frage der Haftung bzgl. Verpflichtungen (§ 613a Abs. 2 BGB). Welche Informationspflichten haben Sie gegenüber den Arbeitnehmern und was ist ggf. Aufgabe des alten Arbeitgebers? Wir – die Rechtsanwälte / Fachanwälte für Arbeitsrecht der Kanzlei Hecht & Kollegen aus Hamburg – helfen Ihnen hierbei gerne weiter! Da wir sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer vertreten, kennen wir beide Seiten und deren Interessen.
Als Arbeitnehmer sind Sie im Zuge eines Betriebsübergangs nicht durch Kündigung bedroht. Dennoch steht es Ihnen frei, dem geplanten Übergang zu widersprechen und kein Arbeitsverhältnis mit dem Betriebserwerber einzugehen (§ 613a Abs. 6 BGB). Eine Angabe von Gründen ist hierbei nicht erforderlich. Die Folge eines solchen Widerspruchs ist, dass Ihr Arbeitsverhältnis dann beim alten Arbeitgeber fortbesteht. Doch diesen Schritt sollten Sie sich gut überlegen. Denn der bisherige Arbeitgeber ist womöglich gar nicht mehr imstande, Arbeitnehmer zu beschäftigen, geschweige denn zu bezahlen. Er hat daher das Recht, betriebsbedingte Kündigungen auszusprechen.
Ob der Gebrauch des Widerspruchsrechts im Rahmen der Betriebsänderung einen Vorteil für Sie darstellt, ist daher sorgfältig im Einzelfall mit einem Rechtsanwalt zu prüfen. Gerne wägen unsere Fachanwälte für Arbeitsrecht aus Hamburg zusammen mit Ihnen die Chancen und Risiken eines solchen Vorgehens ab. Denn im schlechtesten Fall müssen Sie als Arbeitnehmer mit einer betriebsbedingten Kündigung rechnen.
Wenn Sie als Arbeitgeber eine Veräußerung Ihres Betriebs planen, sind Sie nach § 613 Absatz 5 des BGB zu umfassender, schriftlicher Information der Beschäftigten verpflichtet! Der Umfang der mitzuteilenden Informationen erstreckt sich u. a. über:
Der Erfüllung der Informationspflicht im Rahmen einer solchen Betriebsänderung sollten Sie besondere Aufmerksamkeit widmen. Denn bei Nicht- oder unzureichender Erfüllung müssen Sie mit Anspruch auf Schadensersatz seitens der Arbeitnehmer rechnen. Unsere Fachanwälte für Arbeitsrecht helfen Ihnen gerne dabei, etwaige Informations-Schriftsätze detailliert und juristisch wasserdicht auszuarbeiten.
Wie bereits anfangs erwähnt, sind Arbeitnehmer bei einem Betriebsübergang vor Kündigungen geschützt. Das Arbeitsverhältnis besteht beim neuen Inhaber fort. An dieser Stelle möchten wir allerdings konkretisieren:
Kündigungen, die aufgrund des Betriebsübergangs stattfinden sollen, sind ungültig (§ 613a Abs. 4 BGB). Auch betriebsbedingte Kündigungen, Änderungskündigungen und Aufhebungsverträge prüfen die Arbeitsgerichte sehr genau. Erfahrungsgemäß sind diese Kündigungen/Aufhebungsverträge in solchen Situationen kaum durchsetzbar. Sofern Sie als Arbeitgeber dennoch auf Kündigungen beharren, werden Sie sich mit der Ausarbeitung von Sozialplänen und Interessenausgleichen befassen müssen. Ohne ein angemessenes Angebot zur Entschädigung über den Verlust des Arbeitsplatzes stehen Ihre Chancen eher schlecht.
Aber Vorsicht, als Arbeitnehmer sollten Sie nun genau lesen! Ganz anders sieht die Lage nämlich bei Kündigungen aus anderen Gründen (beispielsweise bei Vertragsverletzung) aus. Da die aus dem bisherigen Arbeitsverhältnis entstandenen Arbeitsverträge weiterhin gültig sind, haben sich Arbeitnehmer weiterhin an ihre Verpflichtungen zu halten. Vertragsverstöße können daher auch im Zuge eines Betriebsübergangs sehr wohl (im endgültigen Fall) mit einer verhaltensbedingten Kündigung einhergehen. Wichtiges Fazit also: Ein Betriebsübergang bedeutet nicht, dass Sie als Arbeitnehmer in dem Moment unkündbar sind!
Der Betriebsübergang wirkt sich selbstverständlich auch auf das Verhältnis zwischen bisherigem Arbeitgeber und Betriebsrat aus. Gibt es in dem Unternehmen einen Wirtschaftsausschuss, besteht von Arbeitgeberseite aus eine Unterrichtungspflicht gegenüber dem Betriebsrat. Existiert ein solcher Ausschuss nicht, kann immer noch ein Informationsanspruch des Betriebsrats nach den allgemeinen Regeln aus § 80 Absatz 2 des Betriebsverfassungsgesetzes infrage kommen.
Bezüglich der rechtlichen Stellung des Betriebsrats beim neuen Inhaber ist zu berücksichtigen, ob der Betrieb nach einem Übergang seine Identität behält oder nicht. Ist das der Fall, ändert sich an der betriebsverfassungsrechtlichen Stellung der Betriebsratsmitglieder nichts. Diese führen ihre Aufgaben und Pflichten wie gewohnt weiter aus. Verliert der Betrieb seine Identität, greifen die kollektiven Regelungen nach § 613a des BGB.
Statt eines externen Datenschutzbeauftragten können auch Arbeitnehmer des Unternehmens diese Position einnehmen. Die Bestellung zum Datenschutzbeauftragten ist allerdings nicht an das Arbeitsverhältnis geknüpft. Im Zuge eines Betriebsübergangs geht diese Bestellung nicht auf den neuen Inhaber über. Dieser kann den entsprechenden Arbeitnehmer dann erneut zum Datenschutzbeauftragen bestellen oder einen externen Spezialisten anheuern.
Gerne beantworten wir Arbeitnehmern wie auch Arbeitgebern alle Fragen rund ums Thema Betriebsübergang. Welche Rechte und Verpflichtungen haben die Vertragsparteien? Welche Chancen und Risiken bringt ein betrieblicher Übergang mit sich? Mit welchen Haftungsfragen wird ein neuer Arbeitgeber gegebenenfalls konfrontiert? Welche Auswirkungen hat der Übergang auf bestehende Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträge?
Auch bei allgemeinen Fragen bzgl. des Arbeitsverhältnisses, Fragen zu Interessenausgleich oder Vereinbarung eines Sozialplans stehen wir zur Verfügung.
Wir helfen Ihnen weiter. Nehmen Sie am besten direkt telefonisch oder per E-Mail Kontakt zu unserer Kanzlei auf.