Arbeitszeugnis
Bei der Beendigung eines dauernden Arbeitsverhältnisses kann der Arbeitnehmer gemäß § 109 GewO, ein schriftliches Zeugnis über das Arbeitsverhältnis und dessen Dauer (einfaches Zeugnis) fordern. Auf Verlangen ist das Zeugnis auch auf die Beurteilung der Leistungen und des Verhaltens im Arbeitsverhältnis auszudehnen (qualifiziertes Zeugnis).
Das Arbeitszeugnis stellt neben den Bewerbungsunterlagen und dem Lebenslauf die wichtigste Bewerbungsunterlage dar. Es ermöglicht dem Arbeitnehmer den Nachweis über seinen beruflichen Werdegang, gibt Auskunft über die im bescheinigten Zeitraum erbrachte Tätigkeit und darüber hinaus häufig auch über Führung und Leistung während der Vertragszeit.
Das Arbeitszeugnis hat eine zweifache Aufgabe: Zum einen muss es den zur Einstellung bereiten Arbeitgeber über die bisherigen Tätigkeiten und Leistungen des Bewerbers informieren. Zum anderen soll es als wichtigste Bewerbungsunterlage dessen berufliches Fortkommen nicht ungerechtfertigt erschweren.
Der Arbeitgeber muss das Zeugnis schriftlich, und zwar regelmäßig maschinenschriftlich auf DIN-A4-Geschäftspapier erstellen ...
Der Begriff der Leistungen umfasst sämtliche Faktoren, die geeignet sind, die berufliche Verwendbarkeit eines Arbeitnehmers zu umschreiben ...
Das Zeugnis muss klar und verständlich formuliert sein (§ 109 Abs. 2 S. 1 GewO) ...
Der Anspruch auf Ausstellung eines Zeugnisses ist im Klagewege bei dem Arbeitsgericht geltend zu machen ...